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Pflegegrad 2

Wer pflegebedürftig wird oder einen Angehörigen pflegt, kommt schnell zu der Frage, wie die Pflege, notwendige Umbaumaßnahmen oder eine Haushaltshilfe finanziert werden sollen. Liegt ein Pflegegrad vor, springt die Pflegekasse ein. Aber auch ohne Pflegegrad kann es passieren, dass kurzzeitig Unterstützung nötig wird: zum Beispiel nach einer Operation oder einem Unfall. Dann können entsprechende Hilfen bei der Krankenkasse beantragt werden.

Pflegegrad 2 ist dabei für Personen vorgesehen, die eine „erhebliche Beeinträchtigung Ihrer Selbstständigkeit“ im Alltag zeigen.

Im Rahmen eines Antrages auf Pflegegrad 2, wird vom MDK eine Pflegebegutachtung durchgeführt, um Einschränkungen in der Selbstständigkeit des Tagesablaufes feststellen zu können. Dabei werden folgende Bereiche berücksichtigt:

• Mobilität & Selbstständigkeit: Unter diesem Aspekt wird die Fortbewegung und Selbstständigkeit des Antragsstellers bewertet.

• Kognitive Fähigkeiten: Zusätzlich bewerten die Gutachter, inwiefern der Versicherte seine Bedürfnisse äußern und sich im Alltag orientieren kann.

• Verhaltensweisen: Leidet der Antragsteller unter besonderen Verhaltensweisen, wie z.B. ängstlichem oder aggressiven Verhalten, sodass hieraus eine Hilfebedürftigkeit entsteht?

• Selbstversorgung: In diesem Bereich wird bewertet, ob und in welchem Umfang sich der Antragsteller selbst versorgen und pflegen kann.

• Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Einschränkungen: Unter diesem Punkt beurteilen die Gutachter, in welchem Umfang der Antragssteller durch besondere Umstände auf die Hilfe des medizinischen Fachpersonals angewiesen ist.

• Alltagsleben und soziale Kontakte: In diesem Bereich legen die Gutachter ein besonderes Augenmerk auf das soziale Umfeld des Antragstellers. Ist es dem Antragssteller möglich seine Kontakte zu pflegen und am alltäglichen Leben teilzuhaben?

Wird bei der Begutachtung eine Einschränkung von 27 bis 47,5 Punkten festgestellt, liegt eine „geringe Beinträchtigung“ vor und es wird eine Einstufung in den Pflegegrad 1 vorgenommen.

Bei Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:

• Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen (Körperpflege, Betreuung sowie Hilfe bei Haushaltsführung): 316 Euro pro Monat

• Pflegesachleistungen für häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 689 Euro pro Monat

• Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen jährlich: 474 Euro bei Angehörigenpflege oder 1.612 Euro bei Verhinderungspflege durch sonstige Personen

• Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen: maximal 1.612 Euro jährlich

• Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege: maximal 125 Euro monatlich

• Wohngruppenzuschlag beim Wohnen in einer ambulant betreuten Wohngruppe (Pflege-WG): 214 Euro

• Anschubfinanzierung zur Gründung einer Pflege-WG: einmaliger Höchstbetrag von 2.500 Euro pro Person oder 10.000 Euro pro Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung

• vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim: Zuschuss in Höhe von 770 Euro monatlich

• Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen: 10 Prozent des Heimentgelts, höchstens 266 € monatlich

• Pflegehilfsmittel: 40 Euro pro Monat

• Zuschuss, volle Kostenübernahme oder Verleih von technischen Hilfsmitteln wie einem Hausnotruf

• Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (zum Beispiel zum Einbau einer barrierefreien Dusche): je Maßnahme maximal 4.000 Euro bzw. bei mehreren Anspruchsberechtigten in einer Wohnung maximal 16.000 Euro

• Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen

• Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage)

Quelle: https://www.vdk.de/niedersachsen-bremen

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